NV-Bescheinigung

Kurz und knapp

Jede natürliche Person, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag eine Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt erhalten.

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Die NV-Bescheinigung kann dann bei dem Kreditinstitut – statt des Freistellungsauftrages – vorgelegt werden. Dann werden alle Kapitaleinkünfte ungekürzt – ohne Kapitalertragssteuerabzug – ausgezahlt. Einen Höchstbetrag wie beim Freistellungsauftrag in Höhe von 801,- Euro gibt es hier nicht. Die NV-Bescheinigung ist maximal drei Jahre gültig.“